Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher in Online-Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können müssen, ob der angegebene Betrag die Versandkosten enthält (Aktenzeichen I ZR 140/07). Die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, so die Richter. Daher sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse.
Der Bundesgerichtshof entschied damit diesmal strenger als in einem früheren Verfahren (Aktenzeichen I ZR 143/04). 2007 hatten die BGH-Richter noch geurteilt, die Angabe von Versandkosten auf nachfolgenden Seiten sei ausreichend.
Die aktuelle Entscheidung begründet das Gericht mit der Preisangabenverordnung. Ihr zufolge sind Händler verpflichtet, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls müssen sie deren Höhe beziehungsweise deren Berechnungsgrundlage ausweisen. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
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