Die Denic ist die alleinige Registrierungsstelle für „DE“-Domains. Der Inhaber der Wortmarke „x“ wollte diese künftig auch im Rahmen eines Internetauftritts unternehmerisch nutzen. Daher stellte er bei der Denic einen Antrag auf Registrierung der Domain „x.de“. Die Denic lehnte dies ab.
Dagegen klagte das Unternehmen. Es war der Auffassung, dass die Denic eine marktbeherrschende Stellung inne habe und ihm gegenüber eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Vergabestelle bestritt dies. Sie führte an, dass ein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe, dass sie die Anmeldung nicht vorgenommen habe. Zudem plane sie, die Ein-Buchstaben-Domains für die KfZ-Zulassungsbezirke freizuhalten.
Die Richter des Landgerichtes Frankfurt am Main entschieden zugunsten der Denic(Aktenzeichen 2-6 O 671/08). Sie stellten zunächst fest, dass diese zwar eine marktbeherrschende Stellung inne habe, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt – der Vergabe von Webadressen mit der Endung „.de“ – ohne Wettbewerber sei. Jedoch habe ein sachlicher Grund vorgelegen, die Registrierung abzulehnen und den Kläger ungleich zu behandeln.
Zum einen hatte sich die Beklagte auf ihre eigenen Richtlinien berufen, wonach die Registrierung von weniger als drei Buchstaben unzulässig sei. Nicht erlaubt seien weiter Buchstabenkombinationen, die in deutschen KfZ-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet würden. „x“ werde zwar nicht für einen Zulassungsbezirk benutzt, jedoch werde es als KfZ-Zeichen für NATO-Dienstleistungen freigehalten.
Die Regelung der Domainrichtlinien sei somit sachlich gerechtfertigt. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse, die Richtlinien anzuwenden. Da von der Denic nur 26 Ein-Buchstaben-Domains vergeben werden können, trete ihr gemeinwohlorientiertes Interesse an der sinnvollen Zuordnung in den Vordergrund.
Die Denic dürfe dabei ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll halte, solange die die beschränkenden Maßnahmen objektiv sachgemäß und angemessen seien. Daher dürfe sie sich durchaus die Option offen halten, die Ein-Buchstaben-Domains für KfZ-Zulassungsbezirke einzuplanen.
Darüber hinaus befinde sich das Geschäftsmodell des Klägers noch im Planungsstadium. Mangels einer im Verkehr durchgesetzten Verbindung des Geschäftsmodells mit dem Buchstaben „x“ habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass ihm die Domain „x“ zugeteilt werde. Angesichts von nur 26 Second-Level-Domains habe das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der Beklagten zurückzutreten, die 26 Domains offen zu halten, um sie sinnvoll zuordnen zu können. .
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