Nachdem in einer P2P-Musiktauschbörse fast 1500 Musikdateien zum unberechtigten Download angeboten worden waren, ermittelte die Staatsanwaltschaft auf Strafantrag mehrerer Musikverlage, die an einer Vielzahl von Musikstücken die Verwertungsrechte inne hatten, den Anschlussinhaber des Computers.
Das Ermittlungsverfahren wurde aber eingestellt und der Antrag der Musikverlage auf Akteneinsicht abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft begründete das damit, dass nur der Anschlussinhaber ermittelt worden sei, nicht jedoch der tatsächliche Nutzer. Da gegen den Anschlussinhaber nur ein vager Verdacht vorliege, überwiege dessen Interesse auf informationelle Selbstbestimmung. Dagegen legten die Musikverlage Beschwerde ein.
Die Richter des Landgerichts Bielefeld entschieden zugunsten der Musikverlage (Aktenzeichen 2 Qs 224/09). Sie führten zur Begründung aus, dass deren Verwertungsrechte durch das rechtswidrige Bereitstellen der Musikdateien in die Musiktauschbörse verletzt worden seien. Um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, habe der Verletzte grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Nur wenn die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten überwiegen würden, sei dieser Anspruch zu versagen.
Im vorliegenden Fall stehe das schutzwürdige Interesse der Musikverlage im Vordergrund, so die Bielefelder Richter. Denn über den Computer des Anschlussinhabers seien Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung ermöglicht worden. Ihm könne daher zugemutet werden, die Daten preiszugeben, um die andauernde Rechtsverletzung zu beenden.
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