Eine Pädagogin aus Nordrhein-Westfalen will nach Informationen des „Focus“ gegen das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. „Die Klage stützt sich auf die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung“, sagte der Anwalt der Klägerin, Peter Scholten, gegenüber dem Nachrichtenmagazin. Das Schülerportal verwende die Daten der Pädagogen ohne deren Einwilligung.
Die Gymnasiallehrerin aus Moers hatte im August 2007 vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung geklagt (Az. 28 O 333/07) und die Löschung ihres Bewertungsprofils auf Spickmich.de verlangt, weil sie in der Benotung eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah – im Fach Deutsch war sie mit der Note 4,3 bewertet worden. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht und wiesen die Klage als „unzulässig, im Übrigen unbegründet“ ab. Vor rund vier Wochen war auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert (Az. VI ZR 196/08).
Bei dem Rechtsstreit geht es um die Frage, was bei Bewertungsportalen im Internet grundsätzlich höher zu bewerten ist: Das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen, hier vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Frage wird von Juristen sehr unterschiedlich bewertet, weswegen das Oberlandesgericht auch „zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung“ ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen hatte.
Das höchste deutsche Zivilgerecht bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen und urteilte, dass die Lehrerberwertung durch Schüler Meinungsäußerungen darstellten, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Zugleich betonten die Karlsruher Richter, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handle, die nicht auf alle Bewertungsportale übertragbar sei. Daher müsse jeder Einzelfall geprüft werden.
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