„Es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Diese von Friedrich Schiller in seinem Drama „Wilhelm Tell“ formulierte Erkenntnis gilt nicht nur in Bezug auf räumliche Nachbarschaft, sondern auch in der virtuellen Welt – ist dort die mögliche Zahl böser Nachbarn doch um ein Vielfaches höher.
Wer in der Schule aufgepasst hat, weiß auch noch, wie die Geschichte von Wilhelm Tell endete: mit Selbstjustiz. In begrenztem Umfang zumindest scheint diese auch erlaubt zu sein, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg nahelegt.
Zwei „virtuelle Nachbarn“, beide Betreiber einer eigenen Website, fochten ihren Streit vor dem Hamburger Gericht aus. Anlass für das Verfahren war eine Meldung auf der Webseite einer der beiden streitenden Parteien, in der es unter anderem hieß:
„Jetzt ist auf seiner Homepage eine neue Aktion von Lügen, Verdrehungen, Herabsetzungen, Schmähungen und Unterstellungen angelaufen.“
Der Besitzer der Homepage war der Auffassung, dass ihn diese Aussage in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er klagte daher auf Unterlassung. Der Beklagte wandte ein, dass der Kläger seinerseits zuvor auf seiner Internetseite beleidigende Aussagen gegen ihn getätigt habe, so dass seine Meldungen als Antwort zulässig seien.
Das Gericht wies die Klage ab (Aktenzeichen 325 O 122/08). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die Meldung nicht verletzt. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Meinungsfreiheit abzuwägen sei. Stelle sich danach eine Aussage als gerechtfertigt dar, liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. So sei es im vorliegenden Fall.
Der Kläger müsse es hinnehmen, dass der Beklagte auf seine diffamierenden Äußerungen mit einem Gegenschlag antworte. Dies sei lediglich als Reaktion anzusehen, um die immer wieder stattfindenden Veröffentlichungen auf der Internetseite des Klägers zu beenden oder zumindest dazu Stellung zu nehmen. Denn auch eine überspitzte oder polemische Äußerung könne durch das vorangegangene Verhalten gerechtfertigt sein. Dazu gehöre auch, den Gegenschlag mit gleichwertiger Wirkung auszuführen.
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