Auch bei Abwesenheit: Geschäftsführer haftet für Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg bezieht sich zwar auf Gepflogenheiten in Ladengeschäften, könnte sich aber auch als wegweisend für Online-Shops erweisen. Denn bei letzteren hat der Geschäftsführer nicht in jedem Fall die volle Kontrolle über die Ausgestaltung seiner Angebote, sondern unterliegt externen Faktoren. Dass dies aber keine Entschuldigung ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg.

Im konkreten Fall wurde dem Geschäftsführer eines Unternehmens in der Vergangenheit eine Werbeaussage verboten. Nachdem er eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, verpflichtete er sich, das Werbeschild mit der strittigen Aussage an der Außenseite des Schaufensters zu überkleben.

Als das Werbeschild nach einiger Zeit wieder frei gelegt und die verbotene Aussage dadurch wieder erkennbar war, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt. Gegen diese Maßnahme legte er Beschwerde ein. Er begründete das damit, dass alkoholisierte Jugendliche die Überklebung entfernt hätten. Er sei zumindest nicht anwesend gewesen und daher auch nicht verantwortlich.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Beschwerde zurück (Aktenzeichen 3 W 36/09). Der Einwand des Beschwerdeführers, betrunkene Jugendliche hätten die Überklebung entfernt, ginge ins Leere. Zum einen sei das Werbeschild an der Außenseite des Schaufensters angebracht gewesen, was dazu führe, dass jedermann die Überklebung habe entfernen können. Zum anderen hafte er als Geschäftsführer für die Vorgänge in seinem Unternehmen, auch wenn er selbst nicht immer anwesend sei.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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