Seit heutigem Dienstag gilt das Gesetz zur „Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“. Die Neuregelung sieht für unerlaubte Werbeanrufe ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor.
Firmen dürfen künftig nicht mehr mit unterdrückter Telefonnummer anrufen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nun auch bei Verträgen über Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotterien, wenn diese telefonisch abgeschlossen wurden.
Langfristige Verträge – etwa ein Wechsel des Telefonvertrags – werden erst gültig, wenn der Kunde den Wechsel schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Bei Services, die direkt per Telefon oder Fax erbracht werden, beispielsweise Auskunftsdiensten, gibt es kein Widerrufsrecht.
Schon zuvor hatte Deutschland mit die strengsten Gesetze zur Telefonwerbung in Europa. Es gilt die sogenannte „Opt-in“-Regelung, die Telefonmarketing nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor eingewilligt hat. Überraschende Anrufe zur Neukundenwerbung, so genannte „Cold Calls„, sind verboten. In vielen anderen Ländern gilt eine „Opt-out“-Regelung – dort muss der Kunde Anrufe explizit ablehnen.
Wer ungebetene Werbeanrufe erhalte, solle sich Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Anrufer notieren und diese Informationen an die Bundesnetzagentur weiterleiten, rät der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Die Behörde ist dafür zuständig, Bußgelder zu verhängen.
Neben dem Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung tritt heute auch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die eine heimliche Handyortung erschweren soll. Außerdem gibt es künftig Preisobergrenzen für 0180er-Dienste. Neben den Festnetzkosten müssen Anbieter nun auch den Mobilfunkpreis angeben, sofern dieser von den Festnetzgebühren abweicht. Für die Umstellung haben sie sechs Monate Zeit.
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