Mit dem geänderten Bundesdatenschutzgesetz tritt zum 1. September auch die verschärfte Mitteilungspflicht beim Verlust vertraulicher Daten in Kraft. Darauf hat der Regensburger IT-Spezialist Art of Defence hingewiesen.
Neuer Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Artikel 42a zur „Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“. Er betrifft Unternehmen und öffentliche Stellen, über deren Systeme sich ein Unbefugter Zugriff auf vertrauliche Daten verschafft. Die Daten, die das Gesetz meint, sind neben Bank- oder Kreditkarteninformationen auch personenbezogene Angaben wie ethnische Herkunft oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Daten zur Gesundheit oder zu strafbaren Handlungen.
Unternehmen oder öffentliche Stellen müssen demnach alle Betroffenen informieren, wenn ihre Daten von Unbefugten eingesehen wurden. Vorgesehen ist entweder eine direkte Benachrichtigung oder – wenn eine Benachrichtigung anders nicht möglich ist – durch halbseitige Anzeigen in zwei überregionalen Tageszeitungen. Die Gesetzesänderung ist Teil eines größeren Pakets an datenschutzrechtlichen Vorschriften, das der Bundestag kurz vor der Sommerpause verabschiedet hatte.
Angesichts der Gesetzesänderung sollten IT-Leiter und Compliance-Verantwortliche besonderes Augenmerk auf Informationssysteme legen, die über das Internet zugänglich sind und Informationen wie Kreditkarten- und Bankdaten oder personenbezogene Daten enthalten, empfiehlt Art of Defence. Dazu gehörten beispielsweise Online-Shops oder CRM- und ERP-Systeme, auf die Mitarbeiter im Außendienst oder von einem anderen Standort aus zugreifen. Solche Web-Applikationen seien häufig Einfalltore für Angriffe und sollten geschützt werden, so das Unternehmen.
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