Das Online-Portal Seatwave, das Eintrittskarten zum Kauf und Verkauf anbietet, hat gegen Schalke 04 geklagt, da der Fußball-Bundesligistt Ticketkäufern den Zutritt ins Stadion verweigerte, wenn die Karten aus zweiter Hand über Internet-Portale erworben wurden.
Der Verein ließ auf die Eintrittskarten unter anderem folgenden Text drucken, der sich auf die Weiterveräußerung bezog: „Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung.“ Dagegen ging das Online-Portal im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor und gewann in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen (Aktenzeichen 4 O 69/09). Die Seatwave-Anwälte feierten das bereits als „Grundsatzentscheidung“. Gegen diese Entscheidung legte der Fußballverein jedoch Rechtsmittel ein.
Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Hamm entschied jetzt zugunsten von Schalke 04 (Aktenzeichen 4 U 86/09) und hob das vorangegangene Urteil aus formaljuristischen Gründen auf. Begründing: Die in einem Eilverfahren notwendige Dringlichkeit habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Verfolgung der Ansprüche nicht eilig gewesen sei und die gerichtliche Geltendmachung selbst verzögert. Sie habe seit Kenntnis von den Verstößen mehr als einen Monat gewartet, um ihren Verfügungsantrag bei Gericht einzureichen. Das führe dazu, dass das vorangegangene Urteil aus formellen Gründen aufgehoben werde. Zum eigentlichen Inhalt der Auseinandersetzung nahmen die Richter daher nicht weiter Stellung.
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