Ein Fotograf und Urheber eines Bildes hatte dieses in die Internet-Bilddatenbank „aboutpixel.de“ eingestellt und den Vermerk hinzugefügt: „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“.
Die Bilddatenbank bezeichnete sich selbst als lizenzfrei. In den Nutzungsbestimmungen hieß es unter anderem: „Das Nutzen der Bilddatei für eigenständig kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt.
Außerdem wird der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank ebenso untersagt wie „der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten, z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.; eine Lizenz kann gegebenenfalls gesondert von der Bilddatenbank erteilt werden.“
Eine Lebensmittelkette hat in ihren Filialen Schreibtischunterlagen verkauft, auf denen die Fotografie des Klägers abgebildet war. Als Quellenangabe nannte sie die Internetseite der Online-Bilddatenbank. Sie hatte dazu erweiterte Bildlizenzen erworben und dafür eine Gebühr entrichtet. Vom Portalbetreiber wurde eine „Sondergenehmigung“ erteilt, die der Lebensmittelkette das Recht einräumen sollte, das Foto ohne „Fotografen-Nennung“ zu verwenden.
Der Fotograf war der Auffassung, dass seine Urheberrechte verletzt worden seien. Er habe durch den Upload des Bildes in die Bilddatenbank weder dem Verwender noch der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt. Durch seinen Vermerk habe er vielmehr zu erkennen gegeben, dass er eine Nutzung ohne vorherige Zustimmung nicht genehmige. Er verlangte daher die Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Die Richter des Landgerichts Hamburg entschieden zugunsten des Klägers und sprachen ihm als Urheber des Fotos einen Schadensersatzanspruch zu (Aktenzeichen 308 O 19/08). Die Lebensmittelkette habe durch den Verkauf der Schreibtischunterlagen das Verbreitungsrecht des Fotografen verletzt. Dies sei widerrechtlich geschehen, da das Unternehmen ohne die Zustimmung des Urhebers gehandelt habe. Der habe der Nutzung des Fotos nicht bereits dadurch zugestimmt, dass er das Bild in die Datenbank hochgeladen habe.
Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Rechteeinräumungs-Regeln in Bezug auf die Urheber, das heißt auch in Bezug auf den klagenden Fotografen, unwirksam seien. Sie benachteiligten den Verwender dieser Bilddatenbank, weil sie nicht klar und verständlich formuliert seien. Die Gewährung der Nutzungsrechte sei völlig offen und zu großen Teilen widersprüchlich. Schließlich seien die unsystematische und widersinnige Rechteeinräumung sowie die fehlende Regelung zu einer Vergütung für User nur schwer nachvollziehbar.
Da der Kläger als Urheber aber nicht damit rechnen müsse, dass er bei einer Verwertung seines Bildes nicht genannt werde und keine Vergütung erhalte, sei die Beklagte verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz zu leisten.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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