Im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-Entscheidung hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden, ob der Betreiber eines Online-Portals für die Rechtsverletzungen der Nutzer haftet. Auf dem Portal war von einem User ein Foto hochgeladen worden, dass die Klägerin im Porträt zeigte. Sie hatte ihre Einwilligung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Bildes jedoch nicht erteilt. Daher begehrte sie Unterlassung.
Der beklagte Portalbetreiber war der Auffassung, dass er für die Rechtsverletzung nicht hafte, da er bereits ein Auswahl- und Prüfverfahren vor Veröffentlichung der Fotodateien vorgeschaltet hatte. Die Richter gaben jedoch der Klage statt (Aktenzeichen 9 W 119/08).
Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass ein Plattformbetreiber für die Angebote auf seiner Internetseite verantwortlich sei. Er hafte damit als Störer. Um die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigungen vorgenommen hätten, dürfe nur derjenige in Anspruch genommen werden, der seine Prüfungspflichten verletzt habe.
Für die Intensität dieser Kontrollverpflichtung komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei vor allem die betroffenen Rechtsgüter und der zu betreibende Aufwand berücksichtigt werden müssten.
Zwar habe der Beklagte vor die Veröffentlichung der Bilddateien bereits ein Auswahl- und Prüfverfahren geschaltet. Es sei ihm darüber hinaus jedoch zuzumuten, dass ihm gegenüber von jedem Urheber versichert wird, dass das Einverständnis der abgebildeten Personen vorliegt. Vollständig könnten Rechtsverletzungen dadurch immer noch nicht ausgeschlossen werden, allerdings würden Rechtsverstöße so auf ein Minimum reduziert.
Das Einholen einer solchen Versicherung sei auch nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, der das Geschäftsmodell des Beklagten grundsätzlich in Frage stelle. Dies zeige sich daran, dass er ohnehin jedes Foto einer gesonderten Überprüfung unterziehe.
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