Bei dem beklagen Unternehmen handelte es sich um eine Online-Auktionsplattform. Die Klägerin vertrieb Kosmetik- und Parfümprodukte. Innerhalb weniger Monate mahnte sie diverse Anbieter ab, die über die Plattform ebenfalls Kosmetik- oder Parfümprodukte anboten. Als Grund gab die Klägerin an, dass bei den Angeboten verschiedene fernabsatzrechtliche vorgeschriebene Informationen fehlten.
Da sie der Auffassung war, dass der Betreiber des Online-Auktionshauses für diese Rechtsverstöße hafte, nahm sie diesen auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 407 O 14/07).
Sie führten zur Begründung aus, dass der Betreiber des Auktionshauses den Anbietern nur die Plattform zur Verfügung stelle. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hätte. Diese seien vom Einzelfall abhängig und die Anforderungen daran dürften aufgrund der Vielzahl an Angeboten nicht überspannt werden.
Im vorliegenden Fall habe der Betreiber der Auktionsplattform bereits eine Reihe von Maßnahmen vorgenommen, um Rechtsverstöße zu minimieren. Eine individuelle Prüfung sei aber aufgrund der Vielzahl der Angebote nicht möglich, ohne dass das gesamte Geschäftsmodell gefährdet wäre.
Schließlich besteht nach Ansicht der Richter ernsthaft die Gefahr, dass die Auktionsplattform als „Quasi-Ordnungsbehörde“ instrumentalisiert würde, die eine umfassende Kontrolle sämtlicher Rechtsverstöße vorzunehmen habe. Eine solche Maßnahme wäre unverhältnismäßig und dem Betreiber nicht zumutbar.
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