Die Klägerin war Inhaberin einer Firma mit dem Namensbestandteil „möbel.de“ sowie der Domain „moebel.de„. Unter dieser Webadresse bot sie ein Portal an, auf dem themenbezogene Links kostenpflichtig platziert und Werbeflächen gemietet werden konnten.
Der Beklagte war Inhaber der Internetadresse „wwwmoebel.de„, auf dem er Beratung zum Thema Architektur und Wohnen anbot. Hinsichtlich der Verwendung dieser Internetdomain verlangte die Klägerin Unterlassung, da sie ihre Markenrechte sowie den Wettbewerb verletzt sah.
Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage sowohl aus markenrechtlichen als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ab (Aktenzeichen 327 O 117/09). Zum einen sei es zweifelhaft, ob die Domains „möbel.de“ und „moebel.de“ im Sinne des Markengesetzes überhaupt als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sei. Denn der Verbraucher werde der Domain keinen Herkunftsnachweis entnehmen, sondern lediglich, dass die Klägerin auch im Internet präsent sei.
Selbst wenn der Firmenbestandteil „möbel.de“ Kennzeichenschutz für sich in Anspruch nehme, so die Hamburger Richter, dann könne zumindest nicht von einer Verwechslungsgefahr zu der Domain des Beklagten ausgegangen werden: Das vorangestellte „www“ in der Internetdomain „wwwmoebel.de“ halte einen großen Abstand zu der Internetdomain des Klägers.
Auch aus dem Wettbewerbsrecht stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Denn der Beklagte verwende seine Domain nicht in der Absicht einer zielgerichteten wettbewerbsrechtlichen Behinderung gegenüber der Klägerin. Nach Ansicht des Gerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Domain nur nutze, um die Kunden der Klägerin für sich zu gewinnen oder gezielt abzufangen.
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