Alle Unternehmen, in denen mehr als zehn Personen mit der elektronischen Verarbeitung von Personendaten beschäftigt sind, müssen ohnehin schon länger einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Neu ist, dass dieser nun denselben Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat genießt. Er ist also bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung unkündbar. Außerdem hat der zum Datenschutzbeauftragte jetzt Anspruch auf Fortbildungen im Datenschutzrecht auf Kosten des Arbeitgebers.
Neu zum BDSG hinzugekommen ist Paragraf 32. Er enthält Bestimmungen zum Datenschutz der Beschäftigten und stärkt vor allem die Zweckbindung von Beschäftigtendaten. Er gilt für alle Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen. Mit ihm findet der Arbeitnehmerdatenschutz Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz.
Paragraf 3a des BDSG stellt den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auf. Demnach sind so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben. Das gilt übrigens nicht nur für automatisierte Verfahren, sondern auch für anderweitige Aufzeichnungen, etwa die guten alten Papierakten.
Eine Kontrolle zur Aufdeckung von Straftaten ist demnach nur noch bei „tatsächlichen Anhaltspunkten für begangene Straftaten“ erlaubt – und zwar unter der Voraussetzung, dass „das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt“. Sogenannte Massenscreenings wie etwa bei der Deutschen Bahn oder der Deutschen Telekom darf es künftig nicht mehr geben.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) bemängelt , dass dadurch die innerbetriebliche präventive Bekämpfung von Korruption eingeschränkt würde, da nur ein begründeter Verdacht auf bereits begangene Straftaten eine Datenerhebung rechtfertigen könne. Zu verhindernde bevorstehende Taten würden nicht erwähnt.
In der Gesetzesbegründung wird zwar ausgeführt, dass Datenerhebungen zur präventiven Kriminalitätsbekämpfung (erforderliche Datenerhebung „zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“) zulässig bleiben. Diese Konstruktion kann nach Ansicht des BDI jedoch in der Auslegung durch Gerichte für starke Unsicherheiten sorgen und sich für alle Unternehmen negativ auf den Bereich Compliance auswirken.
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