Das Landgericht Hamburg hat im Streit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Webhoster zugunsten des Anwalts entschieden (Aktenzeichen 325 O 85/09). Die Richter stellten zwar klar, dass die Veröffentlichung eines Urteils im Internet unter Nennung des Namens eines der Beteiligten nicht per se ausgeschlossen ist und den Betroffenen nicht automatisch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Sie machten jedoch auch deutlich, wenn die Veröffentlichung nur dazu dient, den Unterlegenen an den Pranger zu stellen, das allgemeine Informationsinteresse im Rahmen einer Interessensabwägung in den Hintergrund tritt. Das Urteil muss dann anonymisiert werden.
Der Kläger war ein Rechtsanwalt, der bei einem Rechtsstreit unterlag. Das Urteil zu dem Verfahren wurde im Internet mit Nennung von Name und Anschrift des Klägers veröffentlicht. Der Anwalt sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er wies den Hoster, über dessen Internet-Dienst die Webseite mit dem Urteil abrufbar war, darauf hin. Er verlangte zudem, dass dieser das Urteil entfernt. Der Hoster kam dem Verlangen nicht nach. Daraufhin ging der Rechtsanwalt vor Gericht.
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Im vorliegenden Fall habe die Veröffentlichung nur dazu gedient, den Kläger als einen Menschen darzustellen, der andere mit unbegründeten Klagen überziehe. Insofern stehe die Anprangerung im Vordergrund, nicht ein sachlicher Grund.
Der Web-Hoster haftet nach Ansicht der Richter als Störer, da er einen Beitrag zur Verbreitung der Rechtsverletzung geleistet habe. Er habe seine Prüfungspflichten auch verletzt, da er bereits im Vorfeld Kenntnis von dem rechtsverletzenden Urteil gehabt und es dennoch nicht entfernt habe.
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