Der Antragsteller unterhielt Internetauftritte, über die er jährlich rund 800.000 Euro Werbeeinnahmen erzielt. Die Beklagte war ein Internet Service Provider, der sich gegenüber der Bundesregierung verpflichtete, den Zugang zu Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt zu erschweren. Der Antragsteller erfuhr davon aus der Presse und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es dem Provider zu untersagen, derartige Sperren einzurichten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag nicht statt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es vor allem an einem Verfügungsgrund fehle (Aktenzeichen 3 W 45/09). Eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn dieser eine Beeinträchtigung seiner Rechte befürchten müsse. Dies habe der Website-Betreiber aber nicht darlegen können.
Es sei nach Ansicht des Gerichts unklar geblieben, in welcher Form die Umsetzung der Zugangserschwerung erfolgen solle. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht deutlich gemacht, inwiefern er davon betroffen sein wird oder ob es in Bezug auf bestimmte Webseiten möglicherweise eine Alternative geben werde. Aus dem Vortrag des Website-Betreibers gehe nur hervor, dass die von ihm genannten Umstände zwar möglich, aber weder absehbar noch wahrscheinlich seien.
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