Der Systemadministrator eines Unternehmens las während des Urlaubs eines der Geschäftsführer dessen E-Mails durch. Einem zweiten Geschäftsführer legte er eine an ein Konkurrenzunternehmen verschickte Nachricht samt angehängter Datei vor. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen fristlos und sprach vorsorglich eine Abmahnung aus. Dagegen klagte er.
Mit einer Kündigungsschutzklage wollte der Admin zudem erwirken, dass sein Arbeitsverhältnis weiterläuft und die Abmahnung sowie eine weitere, wenige Wochen zuvor ergangene Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werden. Er begründete das damit, dass die Durchsicht der E-Mails des im Urlaub befindlichen Geschäftsführers zu seinen Aufgaben gehört habe. Die ausgedruckte E-Mail habe sich im Anhang einer eingegangenen E-Mail des Konkurrenz-Unternehmens im Posteingang befunden.
Das Landesarbeitsgericht München hat jedoch die Kündigung (Aktenzeichen 11 Sa 54/09) bestätigt. Das Lesen privater E-Mails ohne Berechtigung rechtfertige eine fristlose Kündigung. Offen ließ das Gericht, ob der Kläger zum Abruf eingehender E-Mails während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers grundsätzlich berechtigt war.
Das Gericht ging davon aus, dass die streitgegenständliche E-Mail sich im Ordner „Gesendete Objekte“ befunden haben muss, da üblicherweise beim Antworten auf eine E-Mail Anhänge der Ursprungs-E-Mail entfernt und nicht erneut mitgeschickt würden. Das Gericht hielt deshalb die Schilderung des Unternehmens für bewiesen, der Admin habe die E-Mail aufgrund einer gezielten durchgeführten, ihm aber nicht zustehenden Recherche gefunden und gelesen.
Nachdem die fristlose Kündigung berechtigt und damit das Arbeitsverhältnis beendet war, sei auch kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen gegeben. Anspruch darauf bestehe nur innerhalb laufender Beschäftigungsverhältnisse, in denen von den Abmahnungen Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer ausgingen. Sei das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, sei die Personalakte für den Betroffenen nicht mehr von Belang.
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