Mit dem Verkauf bekannter Markennamen an Anzeigenkunden verletzt Google keine Markenrechte. Allerdings kann der Suchmaschinenanbieter für Schäden, die aus „markenverletzenden Inhalten“ der Anzeigen erwachsen, haftbar gemacht werden. Zu diesem Schluß kommt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof, Miguel Poiares Maduro, in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten.
Markenhersteller hatten in der Vergangenheit mehrfach gegen Google geklagt, weil der Suchmaschinenbetreiber mit seinem Adwords-Programm ihrer Ansicht nach gegen Markenrechte verstoßen hat. So bekam der Taschenproduzent Louis Vuitton 2006 von einem französichen Gericht 375.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil Google den Markennamen als sogenanntes Adword an Konkurrenten verkauft hatte.
Die Adwords-Kunden dürfen gegen Gebühr bestimmte Suchwörter festlegen, bei deren Eingabe neben den regulären Suchergebnissen auch ihre Anzeigen erscheinen. Die Markenhersteller kritisieren diese Praxis aber weil sie befürchten, dass Internetnutzer dadurch auch auf Websites von Nachahmern geleitet werden, die darüber ihre Plagiate vertreiben.
Nach Auffassung von Miguel Poiares Maduro wäre ein Verbot des Stichwort-Verkaufs unverhältnismäßig, weil der Großteil der durch die Eingabe von Markennamen gefundenen Websites rechtmäßig sei. Google könne allerdings haftbar gemacht werden, falls es Adwords-Kunden beispielsweise die Kombination eines Markennamens mit dem Begriff „Nachahmung“ ermögliche.
Das Gutachten ist für die Richter zwar nicht bindend, allerdings folgt das höchste EU-Gericht in seinen Entscheidungen meist der Empfehlung des EU-Generalanwalts. Mit dem eigentlichen Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen.
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