Das Landgericht Köln hatte in einem Streit zwischen den Betreibern von zwei Online-Plattformen zu entscheiden. Auf beiden Portalen wurden Kritiken zu meist aktuellen Filmen bereitgestellt. Einer der Betreiber kopierte jedoch unerlaubt zahlreiche dieser Filmbesprechungen und stellte sie auf seiner eigenen Plattform online.
Der fällige Anspruch auf Schadensersatz wurde vom Ersteller der Originale auf ein anderes Unternehmen übertragen, das dann den Schadenersatzanspruch einklagte. Dieses Unternehmen verlangte pro Bericht 150 Euro, was bei 33 übernommenen Kritiken einem Gesamtbetrag von rund 5000 Euro entsprach.
Die Kölner Richter folgten der Argumentation der Klägerin und sprachen ihr den verlangten Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 Euro für jede rechtswidrig übernommene Filmbesprechung zu (Aktenzeichen 28 O 250/09). Die Übertragung des Schadensersatzanspruchs von der einstigen, ausschließlich Nutzungsberechtigen auf das jetzt klagende Unternehmen hielten die Richter ebenso wie die Urheberrechtsfähigkeit der Filmberichte für problemlos möglich.
Für die Berechnung des Schadenersatzanspruchs bejahte das Landgericht die Anwendung der so genannten Lizenzanalogie. Danach ist eine fiktive Lizenz anzunehmen. Hinsichtlich deren Ausgestaltung folgten die Richter den Ausführungen der Klägerin. Schließlich müsse sich der Autor den Film anschauen, danach den Text als solchen erst einmal schreiben und ihn auch noch Korrektur lesen. Dafür sei pro Filmbericht ein Arbeitsaufwand von rund drei Stunden zu kalkulieren, so dass 150 Euro Schadensersatz als angemessen anzusehen seien.
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