Der Bundesgerichtshof hatte im Streit zwischen der Stadt Berlin und einem Unternehmen zu entscheiden. Die Ausgangslage war folgende: Seitens der Stadt Berlin wurden zugunsten des Unternehmens Berechnungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung angestellt. Das Unternehmen bemerkte, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handelte, korrigierte sie aber nicht.
Als der Fehler bemerkt wurde, nahm sich die Staatsanwaltschaft der Sache an. Sie warf dem Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung Beihilfe zum Betrug vor. Ihn treffe als Compliance Officer eine besondere Verantwortung, betrügerische Absichten des Unternehmens zu unterbinden.
Die Richter des höchsten Gerichts folgten dieser Auffassung (Aktenzeichen 5 StR 394/08). Sie verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass einen Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliance Officer bestellt worden sei, die Garantenpflicht treffe, betrügerische Abrechnungen in einem Unternehmen zu unterbinden. Dies folge vor allem aus der Stellung des Compliance Officer, die der Angeklagte in dem Unternehmen innegehabt habe.
Das Aufgabengebiet des Compliance Officer ist nach Ansicht des Gerichts weit gefasst. So stehe die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, im Vordergrund. Derartige Beauftragte treffe regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht. Denn dem Compliance Officer seien Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen worden. Daraus folge die besondere Verantwortlichkeit für diesen Bereich.
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