Der Rechteinhaber an einem Musikalbum hatte festgestellt, dass dieses in einer Musiktauschbörse zum Download angeboten wurde. Da die Verbindungsdaten der Anschlussinhaber nur für einen kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert wurden, beantragte er, sämtliche Daten zu sichern. Denn nur so könne er seinen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch durchsetzen. Zudem war er der Auffassung, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolge und dementsprechend zu verfolgen und bestrafen sei.
Das Landgerichts Kiel wies das Begehren jedoch zurück (Aktenzeichen 2 O 221/09). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber erlaube. Der Auskunftsanspruch biete keine rechtliche Grundlage für eine Art „Rasterfahndung“.
Weiter stellten die Richter fest, dass der einmalige Download eines Musikalbums keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstelle. Dies gelte auch, wenn dies in einer P2P-Musiktauschbörse geschehe.
Um ein gewerbliches Ausmaß zu erreichen, müsse eine Rechtsverletzung von „erheblicher Qualität“ vorliegen. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und illegaler Verbreitung im Internet ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche.
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