Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Streit entschieden, bei dem es um einige Klauseln in den AGB eines Telekommunikationsdienstleister ging. Der Kläger glaubte, dass diese ihn in unzumutbarer Weise benachteiligten.
Die beanstandeten AGB-Klauseln besagten, dass bei Zahlungsverzug des Schuldners eine vollständige Sperrung des Netzzugangs durch den Telekommunikationsdienstleister möglich sei. Zudem beinhaltete eine Klausel eine sogenannte Zustimmungsfiktion. Danach geht der TK-Dienstleister von der Zustimmung zu Vertragsänderungen jeglicher Art aus, wenn der Verwender nicht widerspricht. Dies hielt der Kläger für rechtswidrig.
Die Richter gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen 6 U 41/08). Die AGB-Klausel, die die Zustimmung des Verwenders fingiere, sei unzulässig, da sie den Verwender in unangemessener Weise benachteilige. Die Beklagte hätte dadurch die Möglichkeit, Änderungen in Bezug auf Preise oder Bestand des Vertrages durchzusetzen, die eigentlich eines Änderungsvertrages bedürften. Denn derart weitreichende Umwandlungen der rechtlichen Beziehungen dürften nicht einseitig bestimmt werden.
Ähnlich hatte das der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom Oktober 2007 gesehen. Nur in eng gefassten Ausnahmen können derartige Regelungen in den AGB bei berechtigten Interessen des Anbieters zulässig sein. Die obersten Richter hielten in dem Verfahren 2007 auch eine Regelung für unwirksam, wonach Anpassungen der AGB oder der Leistungs- und Produktbeschreibung wirksam werden, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe widerspricht.
Im aktuellen Fall befand das Oberlandesgericht Schleswig auch die Klausel in Bezug auf die sofortige Netzsperre bei Zahlungsverzug rechtswidrig. Danach sei die Beklagte bereits bei nur einem Cent Zahlungsverzug berechtigt, den Zugang zum Mobilfunknetz zu sperren. Dies sei vor allem deshalb unzulässig, weil bereits ausstehende geringfügige Beträge zur Sperrung führen könnten – und das ohne vorherige Ankündigung einer solchen Sperre. Eine derartig harte Konsequenz müsse der Kunde nicht hinnehmen.
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