In einem jüngst vor dem Landesarbeitsgericht Kiel verhandelten Fall klagte der Betriebsrat einer Filiale eines deutschlandweit tätigen Unternehmens gegen diese Firma. Einige Mitarbeiter der Zentrale des Betriebs verfügten über einen Internetzugang. Dazu gehörte auch die Arbeitsrechtsabteilung. Diese Mitarbeiter informierten die einzelnen Filialleiter in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen.
Der Betriebsrat machte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, dass er für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben ebenfalls einen Internetzugang benötige. Begründung: Es liefen viele Gerichtsverfahren mit Arbeitnehmern der Filiale, und ohne den Zugang zum Internet könne sich der Betriebsrat nicht ausreichend informieren. Die Informationen, die über die Zentrale angefordert würden, könnten teilweise nicht zeitnah übermittelt werden. Die Recherche- und Informationsmöglichkeiten seien daher begrenzt.
Der Arbeitgeber ging auf diese Forderung des Betriebsrates jedoch nicht ein. Daher wandte sich dieser mit einer Klage an das Gericht. Und das Landesarbeitsgericht Kiel gab dem Betriebsrat weitgehend Recht (Aktenzeichen 6 TaBV 15/09). Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmervertreter sei es aber nicht so, dass ein Internetzugang zur Grundausstattung eines Betriebsrats gehöre. Vielmehr müsse auch in so einem Fall überprüft werden, ob eine sachliche Notwendigkeit bestehe.
Jedoch habe der Betriebsrat im vorliegenden Fall glaubhaft darlegen können, dass der Internetzugang erforderlich sei. Anders sei es nicht möglich, sich zeitnah über aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsgesetz zu informieren. Zur Beschaffung der Texte müsse er sich nicht darauf verweisen lassen, die Gesetze und Kommentare nur in Papierform zu lesen. Das Internet verfüge per se über weitaus mehr Möglichkeiten, sich Informationen auch über komplexe Themen, die über das Tagesgeschäft hinausgehen, zu beschaffen.
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