Einem Mobilfunkunternehmen war durch ein Urteil verboten worden, personenbezogene Daten für Werbe- und Marketingmaßnahmen zu verwenden. Nachdem es dagegen verstoßen hatte, wurde auf Antrag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro verhängt. Kurz darauf versandte es jedoch erneut Werbemails mit wortwörtlich demselben Inhalt. Prompt wurde es wieder verklagt.
Die Richter des Amtsgerichts Rendsburg gaben dem Kläger auch das zweite Mal recht (Aktenzeichen 3 C 218/07). Sie verurteilten das Mobilfunkunternehmen zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5000 Euro. Die Höhe wurde damit begründet, dass dem Mobilfunkunternehmen deutlich gemacht werden müsse, dass ein derartiges Verhalten nicht zu tolerieren sei.
Es handle sich schließlich um ein profitorientiertes Unternehmen, dem nicht gestattet werden dürfe, die gelegentliche Verhängung von Ordnungsgeldern mit niedrigen Beträgen in Kauf zu nehmen, so das Gericht. Nur die Verurteilung zu einem höheren Betrag mache dem Mobilfunkanbieter klar, dass er auf diesem Wege nicht weiter verfahren dürfe. Bei erneuter Zuwiderhandlung sei ein Vielfaches des jetzigen Betrages als Strafe aufzuerlegen.
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