Die Inhaberin der Urheberrechte an mehreren Musiktiteln nahm den Inhaber eines Internetanschlusses in Anspruch, da dieser einen Musiktitel in einem Filesharing-Netzwerk angeboten habe. Der Titel wurde über die IP-Adresse des Anschlusses des Beklagten im Internet zur Verfügung gestellt. Der Beklagte dementierte, selbst Filesharing-Netzwerke zu nutzen. Zur fraglichen Zeit habe er mehrere Besucher gehabt. Im Übrigen habe er seinen WLAN-Anschluss mit Verschlüsselungstechnologie gesichert.
Das Landgericht Düsseldorf gab jedoch dem Kläger recht und nahm einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten als Anschlussinhaber an. Es sei unerheblich, ob die Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Musiktitels vom Beklagten selbst oder durch einen von ihm autorisierten Nutzer begangen wurde. Wichtig sei allein, dass er durch seinen Anschluss die Rechtsverletzung ermöglicht habe (Aktenzeichen 12 O 594/07).
Indem er seine Besucher weder darauf hingewiesen habe, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen dürfen, noch bestimmte Maßnahmen zur Zuordnung von Rechtsverstößen getroffen habe, etwa durch ein eigenes Zugangspasswort für die Besucher, habe er seine Verkehrspflichten bei der Haltung eines Internetanschlusses verletzt. Der Einwand, es seien Verschlüsselungstechnologien eingesetzt worden, laufe ins Leere. Diese Technologie sichere den Anschluss nur gegen die Nutzung durch Außenstehende, nicht jedoch den Zugang durch Besucher des Beklagten, denen er selbst die Nutzung gestatte.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall zu entschieden. Es ging um Verwertungsrechte an einem Musikstück, das mittels „eMule“ anderen Mitgliedern einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Nachdem die ermittelte IP-Adresse einem Internetanschluss zugeordnet werden konnte, hatte die Rechteinhaberin den Anschlussinhaber auf Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung verklagt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 31 C 1738/07-17). Es habe nicht bewiesen werden können, dass der Anschlussinhaber das Filesharing eigenhändig begangen habe. Grundsätzlich treffe die Beweislast für Urheberrechtsverletzungen den Anspruchsteller. Die Gegenpartei sei daraufhin verpflichtet, sich zu den Behauptungen zu äußern. Dabei habe in dem den Frankfurter Richtern vorliegenden Fall der Beklagte glaubhaft dargestellt, dass weder er selbst noch ein im Haushalt lebendes Familienmitglied zum fraglichen Zeitpunkt im Haus gewesen sei.
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