Admin-C haftet nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen einer Domain

Inwieweit und unter welchen Umständen ein sogenannter Admin-C, also der administrative Ansprechpartner einer Domäne, für diese auch inhaltlich verantwortlich ist und haftet, hat die Gericht schon öfter beschäftigt. Zuletzt hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage zu befassen.

Die Klägerin in dem Verfahren war sowohl Betreiberin eines Online-Shops für Haarkosmetik als auch Inhaberin der Domain „x-haarkosmetik.de“ sowie der wortgleichen Bildmarke.
Der Beklagte hatte sich gegenüber einer Firma mit Sitz in Großbritannien generell bereit erklärt, für alle de-Domains, welche die Firma registrieren wollte, als Admin-C zu fungieren. Die Klägerin war der Auffassung, dass eine der von der englischen Firma registrierten Domains die Namens- und Kennzeichenrechte ihrer Marke und Domain verletze und klagte daraufhin gegen den Admin-C.

Die Richter wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 2 U 16/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Admin-C weder als Täter noch als Störer für Rechtsverletzungen verantwortlich sei, die durch die Registrierung oder den Inhalt der Domain bewirkt worden seien. Eine Verletzung der Domain sei nicht bereits durch die Registrierung einer Domain gegeben, da hierdurch noch keine Benutzung eines Zeichens angenommen werde. Erst die Aufnahme der Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr erfülle diese Voraussetzungen.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Admin-C komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der Beklagte tatsächlich Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt habe. Es komme entscheidend darauf an, ob der Beklagte seine Prüfungspflichten verletzt habe. Nur in einem solchen Fall hafte er als Mitstörer.

Die Stuttgarter Richter wiesen darauf hin, dass beachtet werden müsse, dass dem Admin-C, der sich für eine Vielzahl von de-Domains als Ansprechpartner zu Verfügung stelle, nicht zumutbar sei, jede einzelne zu überprüfen. Eine Art „proaktive“ Prüfungspflicht treffe ihn nicht. Er habe nur offensichtliche oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen zu überprüfen. Da offenkundige Rechtsverletzungen in dem behandelten Fall nicht dargelegt worden seien, sei der Beklagte auch nicht verantwortlich.

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ZDNet.de Redaktion

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