Das Oberlandesgericht Köln hatte im Streit um eine Bewertung bei Ebay zu entscheiden. Beteiligt waren ein gewerblicher Verkäufer von Kosmetikprodukten und sein Kunde. Letzterer war mit einem dieser Produkte nicht zufrieden und gab eine negative Bewertung ab. Der Verkäufer mahnte den Käufer daraufhin erfolgreich ab, worauf dieser eine Unterlassungserklärung abgab, in der er sich verpflichtete, die getätigten Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.
In den Wochen darauf forderte der Käufer Ebay in mehreren E-Mails und schließlich mit anwaltlichem Schreiben auf, die Bewertung zu löschen. Zudem fügte er in dem Profil des Verkäufers einen Beitrag hinzu, der lautete:
„Ich nehme die Bewertung zurück.“
Der Verkäufer war dennoch der Auffassung, dass der Käufer gegen seine Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen habe, und klagte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 6 U 222/08). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte sich in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet habe, die zuvor getätigten Äußerungen zu unterlassen. Das umfasse auch die Verpflichtung, die Löschung der umstrittenen Bewertung zu veranlassen.
Es könne jedoch nicht die sofortige Löschung, sondern nur die schnellstmöglichste verlangt werden, da der Beklagte diese nicht selbst vornehmen könne, sondern von Ebay abhängig sei. Seiner Verpflichtung sei der Beklagte nachgekommen, indem er in mehreren E-Mails versucht habe, die Löschung zu veranlassen, und in einem Beitrag deutlich gemacht habe, dass er die Bewertung zurücknehme.
Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Löschung ohne weiteres und unmittelbar möglich sei. Der Beklagte habe alles Erforderliche und Notwendige dafür getan. Dass es bei Ebay zu Umsetzungsschwierigkeiten kommen könne, müsse der Klägerin bekannt gewesen sein, so dass sie auch nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagte eine Garantiezusage hinsichtlich der sofortige Löschung habe geben wollen.
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