Bei dem Kläger des vor dem Landgericht Bonn verhandelten Falles handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Er klagte gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger war Geschäftskunde des Telekommunikationsunternehmens und erhielt von diesem eine Werbe-E-Mail.
Der Wettbewerbsverein begehrte Unterlassung, da der Hinweis auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postadresse fehlte. Nach seiner Auffassung war das ein unlauteres Verhalten.
Das Landgericht Bonn entschied zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 11 O 56/09). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Werbe-E-Mails den Adressaten in unzumutbarer Weise belästigten. In der E-Mail-Reklame müsse daher notwendigerweise der Hinweis enthalten sein, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen könne, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfielen.
Der Kunde müsse lediglich die Übermittlungskosten tragen. Fehle der Hinweis, verhalte sich ein Unternehmen, das seinen Geschäftskunden derartige E-Mails schickt, wettbewerbswidrig.
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