Die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main war die mit mehreren Marken größte Fluggesellschaft in Deutschland. Sie begehrte bei der Denic die Sperrung diverser Domains, die ihre Marken als Bestandteile beinhalteten beziehungsweise sehr ähnliche Begriffe darstellten, die als sogenannte „Tippfehlerdomains“ bezeichnet werden können.
Die Frankfurter Richter lehnten diese Ansprüche jedoch ab (Aktenzeichen 2-6 O 706/08). Die Denic könne für Rechtsverletzungen Dritter durch die Wahl bestimmter Domains allenfalls als Störerin haften. Dies setze voraus, dass zumutbare Prüfungspflichten verletzt würden.
Der Denic seien aber nur sehr geringe Prüfungspflichten aufzuerlegen, zum einen, weil sie ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sei, zum anderen, um das Registrierungsverfahren automatisiert und schnell ablaufen zu lassen, was schließlich eindeutig im Interesse der Allgemeinheit liege.
In der Registrierungsphase treffe die Denic keinerlei Prüfungspflicht. Die automatisierte Vergabe nach dem Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst – solle zur Aufrechterhaltung des effektiven und preiswerten Registrierungsverfahrens unangetastet bleiben. Damit müsse die Denic an dieser Stelle auch offensichtliche Rechtsverstöße nicht feststellen. Anderenfalls wäre das Geschäftsmodell in Frage gestellt, müsste die Denic doch technische und personelle Voraussetzungen schaffen und könnte ihr automatisiertes Verfahren nicht mehr so effektiv, schnell und kostengünstig wie bisher anbieten.
Bei Hinweisen auf Rechtsverstöße durch bereits registrierte Domains seien der Denic nur eingeschränkte Prüfungspflichten aufzuerlegen. Sie sei nur dann zur Löschung von Domains angehalten, wenn Rechtsverstöße offensichtlich sind, zum Beispiel wenn ein rechtskräftiger Titel vorliege oder wenn die angegriffene Domain identisch mit einer sehr bekannten Marke sei, so dass sich die Rechtswidrigkeit der Registrierung aufdränge.
Prüfungen von Domains, die von bekannten Marken abweichen (auch so genannte Tippfehlerdomains), seien im Verhältnis des Betroffenen und des Domain-Inhabers vorzunehmen. Es sei nicht Aufgabe der Denic, die Verwechslungsgefahr zu prüfen und somit den Parteien Rechtsstreitigkeiten abzunehmen. Sie treffe genügend Vorkehrungen, um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, indem sie in der whois-Datenbank die nötigen Daten für jedermann einsehbar vorhalte und bei ausländischen Domain-Inhabern einen in Deutschland ansässigen Admin-C verlange.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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