Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat eine Forderung des Norddeutschen Rundfunks nach GEZ-Gebühren für PCs für unzulässig erklärt. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall hatte eine Diplomübersetzerin aus dem Landkreis Goslar gegen die Forderung des NDR geklagt, der von ihr zusätzliche Gebühren für ihren gewerblich genutzten heimischen Zweit-PC verlangte, obwohl die Frau seit 1991 Rundfunkgebühren für ihren Privathaushalt zahlt. Der Sender machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt würden.
Das erklärte das Verwaltungsgericht Braunschweig nun für unzulässig. Die Begründung: Der NDR stelle derzeit im Internet „keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung“. Der Sender könne seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbieten. Deshalb sei die Gebühr unzulässig. Zudem seien nicht nur privat, sondern auch gewerblich genutzte Zweitcomputer mit Zugang zum Internet von der Gebühr befreit.
Der NDR kann innerhalb eines Monats vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg noch Einspruch gegen das Urteil einlegen. Sollte auch dieses Gericht die Forderung des Senders ablehnen, könnte das weitreichende Folgen für die Gebührenpflicht haben.
Seit Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale 5,76 Euro für „neuartige Rundfunkgeräte“ wie internetfähige Computer oder Handys – allerdings nur dann, wenn weder Radio noch Fernseher angemeldet sind. Zuletzt hatten die Ministerpräsidenten die Möglichkeit prüfen lassen, von PC- und Smartphone-Besitzern die volle GEZ-Gebühr zu verlangen. Federführend ist die Staatskanzlei in Rheinland Pfalz. Die Pläne stießen auf heftigen Widerstand, unter anderem beim Bundesverband Digitale Wirtschaft.
Bisher haben die Gerichte unterschiedlich über die Gebührenpflicht von Internet-PCs geurteilt. Während etwa das Verwaltungsgericht Würzburg ebenso wie Ansbach die Gebührenpflicht bejaht, haben die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden, Koblenz und Münster gegenteilig entschieden.
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