Ein Anwalt erhielt eine unerwünschte E-Mail mit einem Newsletter, der Werbung enthielt. Der Versender nutzte das sogenannte Confirmed-Opt-In-Verfahren, mit dem der Kläger über die Bestellung eines Newsletter-Abos informiert wird und – wenn er untätig bleibt – in der Folge weitere Newsletter-E-Mails zugeschickt bekommt.
Damit war der Anwalt nicht einverstanden. Er machte neben einem Unterlassungsanspruch gegen den Versender der E-Mail einen Anspruch auf Auskunft über die bei ihm gespeicherten persönlichen Daten über seine Person und deren Weitergabe an Dritte sowie einen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten geltend.
Das Landgericht Heidelberg entschied in allen Punkten zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 1 S 15/09). Die unverlangte Werbe-E-Mail stelle eine unzumutbare Belästigung des Klägers sowie einen Eingriff in dessen Gewerbebetrieb dar. Unverlangte E-Mails beeinträchtigten regelmäßig den Betriebsablauf, weil sie mit einem Sortierungsaufwand verbunden seien. Eine vorherige Einwilligung des Klägers habe nicht vorgelegen.
Das Verhalten der Beklagten sei rechtswidrig. Sie habe durch Verwendung des Confirmed-Opt-In-Verfahrens in Kauf genommen, den Newsletter auch Empfängern zuzusenden, die diesen nicht selbst angefordert hätten. Dieses Missbrauchsrisiko hätte sie durch das Double-Opt-In-Verfahren umgehen können. Dabei kann der Empfänger der ersten Benachrichtigungs-E-Mail durch bloße Untätigkeit den Empfang weiterer E-Mails vermeiden.
Außerdem könne der Kläger Auskunft über Personen oder Stellen verlangen, die von der Beklagten seine Daten schon einmal erhalten haben und diese in Zukunft auch erhalten sollen oder selbst abrufen können. Der Betroffene könne sich über die Weitergabe seiner Daten sowie den Zweck der Speicherung informieren.
Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Erstattungsanspruch in eigener Sache tätiger Rechtsanwälte sei nur dann ausgeschlossen, wenn Sachverhalt und Rechtslage so eindeutig seien, dass von einer sofortigen Folgeleistung der Gegenseite auf eine Abmahnung ausgegangen werden könne. Dies sei beim vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte unter anderem vorbrachte, der Kläger habe im Rahmen des Opt-In-Verfahrens seine Einwilligung erteilt.
Damit hat das Landgericht Heidelberg ähnlich entschieden, wie das Amtsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall (Aktenzeichen 48 C 1911/09). Der Düsseldorfer Richter begründete seine Entscheidung damit, dass das Werbeschreiben ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers an dessen berufliche E-Mail-Adresse versandt worden sei.
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