Adobe hat jetzt zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2010 Stellung genommen. „Adobe ist mit der Bestätigung der Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt sehr zufrieden“, sagte Christoph Richter, Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Adobe Systems GmbH. „Wir möchten alle Anwender bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass große Vorsicht geboten ist, wenn sie Produkte auf gebrannten Datenträgern oder mit selbst erstellten Lizenzurkunden anstelle eines originalen Adobe-Nachweises angeboten oder geliefert bekommen.“ In einem solchen Fall könnten sich Käufer per Mail an legalesoftware@adobe.com wenden, um die Rechtmäßigkeit der Lizenz überprüfen zu lassen.
In dem Verfahren ging es um eine auf Antrag von Adobe erwirkte einstweilige Verfügung gegen die HHS Usedsoft GmbH. Streitgegenstand war der Verkauf von zwei Lizenzen der Softwaresammlung „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ an einen Kunden in Süddeutschland.
Adobe wirft Usedsoft vor, in dem Fall keinen Original-Lizenzvertrag und auch keinen Original-Datenträger aus zweiter Hand geliefert zu haben. Übergeben worden sei lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung zusammen mit einer von Usedsoft selbst erstellten Lizenzurkunde. Der Lieferung sei zwar ein Testat eines Schweizer Notars beigefügt gewesen, Adobe bemängelt aber, dass die notarielle Bestätigung keine Angaben darüber enthalte, wann der Softwarehersteller wem zu welchen Bedingungen welche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Der Hersteller stößt sich damit letztendlich an der Herauslösung von Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen. Dieser Punkt war auch schon wiederholt Anlass zum Streit zwischen Usedsoft und Microsoft.
Die Entscheidung vom 6. Januar untersagt Usedsoft, das Programmpaket „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ in Form gebrannter Datenträger sowie selbst erstellte Lizenzurkunden als Lizenz für dieses Programmpaket zu vertreiben, solange Adobe dem nicht zugestimmt hat. Zum anderen wurde Usedsoft laut Adobe untersagt, Kunden „Notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“ als Beleg dafür zu übergeben, dass diese rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erworben haben.
Auf den Handel mit Software anderer Hersteller durch Usedsoft hat die Entscheidung der Frankfurter Richter keine Auswirkungen. Der Gebrauchtsoftwarespezialist hat angekündigt, zwar den Handel mit gebrauchten Adobe-Lizenzen aus Volumenverträgen in Deutschland einzustellen, aber so lange in Berufung zu gehen, bis eine übergeordnete Instanz die Verfügung aufhebt.
Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider wertet die einstweilige Verfügung als „letzten verzweifelten Versuch US-amerikanischer Software-Hersteller, ihr Monopol zu retten.“ Nachdem der Bundesgerichtshof in Sachen Oracle der Nichtzulassungsbeschwerde zugestimmt habe, sei jetzt abzusehen, dass circa Ende 2010 eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage erfolge. „Bis dahin wollen offensichtlich Adobe und andere Hersteller die unliebsame Konkurrenz durch Usedsoft mit zweifelhaften Mitteln vom Markt gedrängt haben.“
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