Ein Hersteller von Matratzen hatte auf seiner Internetseite unter der roten Überschrift „Achtung wichtiger Hinweis!“ erklärt, dass er einen seiner Händler nicht mehr beliefere. Er verwies zudem auf ein als PDF-Datei vorgehaltenes Schreiben. In diesem informierte er darüber, dass er davon ausgehe, dass der Händler Matratzen angeboten habe, ohne diese vorrätig zu halten. Nach Beschwerden von Verbrauchern habe der Hersteller den Händler wegen dieses Vorgehens gerichtlich in Anspruch genommen, eine Entscheidung des Gerichts stehe noch aus.
Der Händler hielt den Warnhinweis für unzulässig. Er habe stets alle angebotenen Matratzen liefern können, da er mit Zwischenhändlern kooperiere. Durch den Warnhinweis seien bei ihm mehrere Stornierungen eingegangen und dadurch Umsatzrückgänge zu verzeichnen gewesen. Mit einer Klage verlangte der Händler Auskunft darüber, wie oft die Internetseite der Beklagten mit dem Warnhinweis aufgerufen wurde und die Feststellung, dass der Hersteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei.
Die Klage hatte Erfolg (Aktenzeichen 4 U 124/09). Das Oberlandesgericht Hamm war der Ansicht, der Warnhinweis stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin zu schädigen beziehungsweise herabzuwürdigen. Damit habe die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres wirtschaftlichen Schadens, der aus dem veröffentlichten Warnhinweis resultiere.
Zur Berechnung dieses Schadens sei die begehrte Auskunft erforderlich. Die Klägerin müsse erfahren, wie viele Personen den Warnhinweis zur Kenntnis nehmen konnten. Diese Auskunft entspreche der Mitteilung der Auflage einer Print-Broschüre.
Es sei davon auszugehen, dass sich potenzielle Kunden zunächst bei der Beklagten als Hersteller informierten und sich anschließend einen Händler suchten. Dabei liege es auf der Hand, dass diese bei Besuch der Internetseite und Kenntnisnahme des Warnhinweises von einem Kauf bei dem Händler absähen, so dass die von der Klägerin behaupteten Umsatzrückgänge durchaus aus dem Warnhinweis resultieren könnten. Eine sichere Kausalität sei für den Auskunftsanspruch nicht notwendig, es reiche, dass ein Zusammenhang wahrscheinlich sei.
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