Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags über die Beschwerde eines Beklagten zu entscheiden. In dem Fall behauptete die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikwerk zu sein.
Durch eine Ermittlungsfirma ließ sie Internetseiten nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Ein Mitarbeiter der Ermittlungsfirma entdeckte, dass das geschützte Musikwerk von einer IP-Adresse aus, die der Beklagten zugeteilt war, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.
Die Rechteinhaberin machte daher gegen die Beklagte einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Im Prozess legte sie eine eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters vor. Dieser bezeugte darin, dass er das Musikstück einem Hörvergleich unterzogen hatte. Die Beklagte hatte gegen dieses Vorgehen Bedenken.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Beschwerde jedoch zurück und gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 6 W 95/09). Sie stellten fest, dass die Klägerin ihre Ansprüche durchaus auf die Glaubhaftmachung, die sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters ergebe, beziehen könne. Dagegen spreche auch nicht, dass der Mitarbeiter für die Ermittlungsfirma tätig sei und für seine Leistungen ein Entgelt erhalte.
Trotz der Entlohnung könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter der Ermittlungsfirma parteiisch sei. Nach Ansicht der Richter sei es nicht ersichtlich, warum einer der Beteiligten ein Interesse daran haben solle, Unterlassungsansprüche gegen Personen durchzusetzen, die keine Rechte der Klägerin verletzt hätten.
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