Im Streit zwischen zwei konkurrierenden KFZ-Händlern hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für alle getroffen, die Werbung per E-Mail verschicken oder empfangen. Die Ausgangslage war folgende: Der Beklagte sandte der Klägerin sein aktuelles KFZ-Händlerangebot per Mail zu. Dafür nutzte er die Kontaktangaben auf der Homepage der Klägerin. Diese wandte sich an das Gericht, weil sie die E-Mail des Beklagten als unzulässige Werbung empfand.
Die Richter des Bundesgerichtshofes gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen I ZR 201/07). Sie stellten zunächst fest, dass für E-Mail Werbung nicht nur ein mutmaßliches, sondern ein ausdrückliches oder sogenanntes „konkludentes“ Einverständnis notwendig sei.
Im konkreten Fall habe die Klägerin zwar auf der Homepage mitgeteilt, dass jeder User, der ihr etwas mitteilen wolle, diese Kontaktangaben nutzen solle. Dieses jedoch sei erkennbar nur für die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gedacht gewesen. Die Angabe von Kontaktdaten auf der Homepage könne daher nicht als konkludente Einwilligung zum Erhalt der im Verfahren umstrittenen E-Mail-Werbung gewertet werden.
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