Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine frühere Entscheidung Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses dann verlangen kann, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (Aktenzeichen 7 ABR 79/08).
Das Recht wird durch Paragraf 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet. Demnach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört nach Ansicht des obersten Arbeitsgerichts auch das Internet.
Damit wurde dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von seinem Arbeitgeber einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des vom Arbeitgeber betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des Betriebsrat-PCs entstehen für den Arbeitgeber daher keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige, der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte der Arbeitgeber nicht geltend gemacht.
In einem ähnlichen Verfahren hatte erst vor wenigen Wochen das Landesarbeitsgericht Kiel ebenfalls dem Betriebsrat Recht gegeben (Aktenzeichen 6 TaBV 15/09).
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