Vor rund einem halben Jahr hatte bereits das Landgericht Düsseldorf festgestellt: Werden über einen Internetanschluss in rechtswidriger Weise Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber als Störer.
Er sei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen zu verhindern (Aktenzeichen 12 O 134/09). Auch in diesem Fall argumentierte der Anschlussinhaber, die Rechtsverletzung sei wahrscheinlich von seinen Kindern begangen worden, er habe keine Kenntnis von deren Verhalten gehabt und daher auch keine Veranlassung gesehen, Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.
Aber auch die Düsseldorfer Richter gaben dem Kläger Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte als Anschlussinhaber des Internetzugangs für die begangenen Rechtsverletzungen durch das Bereitstellen in der P2P-Musiktauschbörse hafte. Er habe als Anschlussinhaber die Gefahrenquelle geschaffen. Insofern sei er verpflichtet, diese zu überwachen und nötigenfalls eine Sperrung des Internetzugangs einzurichten. Da er jedoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen habe, treffe ihn eine Pflichtverletzung.
Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. ZDNet zeigt, wie man die Folgen mit einem kühlen Kopf und den richtigen Schritten minimiert.
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