In einem vergleichbaren Fall hatte bereits vor rund anderthalb Jahren das Landgericht München ähnlich entschieden, sich aber noch deutlicher ausgedrückt (Aktenzeichen 7 O 16402/07). Nach Ansicht der Münchner Richter sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen und angehalten, laufend zu überwachen, „ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“.
In dem in München verhandelten Fall hatte die 16-jährige Tochter bei MyVideo Beiträge eingestellt. Diese bestanden aus 70 Fotografien, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.
Auch in dem Münchener Verfahren hatte die Beklagten eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt, da die Tochter, was das Internet betreffe, versierter sei als sie. Außerdem hatte sie vorgebracht, der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Es begründete dies folgendermaßen: „Eine einweisende Belehrung ist grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem gefährlichen Gegenstand gleich“.
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