Bei den Klägern handelte es sich um mehrere bekannte Musik-Labels. Sie waren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verschiedener Musikstücke. Die Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses, über den rund 1000 Lieder zum Download angeboten worden waren.
Die Beklagte bestritt die Rechtsverletzungen. Sie behauptete eines ihrer Kinder sei dafür verantwortlich. Die Kläger nahmen daraufhin die Beklagte als Mitstörerin in Anspruch und begehrten die Zahlung der Abmahnkosten.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln gaben der Klage statt (Aktenzeichen 6 U 101/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte für die Rechtsverletzungen als Mitstörerin hafte, da von ihrem Internetanschluss in rechtswidriger Weise Musikstücke zum Download angeboten worden seien.
Auch wenn sie glaubhaft dargestellt habe, dass sie die Musikstücke nicht heruntergeladen habe, weil ihr die dazu nötigen Kenntnisse fehlten, so kämen für die Rechtsverstöße ihre Kinder in Betracht. Für deren Verhalten hafte sie, da sie weder den Zugang zu illegalen Webseiten im Internet gesperrt habe, noch die zuvor ausgesprochenen Verbote kontrolliert habe. Denn Eltern träfen neben Aufklärungs- auch Überwachungspflichten.
Den Gegenstandswert setzten die Richter bei 1000 heruntergeladenen Liedern mit 50.000 Euro fest. Sie merkten jedoch an, dass der Wert höher ausgefallen wäre, wenn es sich bei den Musikstücken um aktuelle Hits gehandelt hätte.
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