Die Bundesnetzagentur hat seit Dezember in neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen verhängt. Die Strafen wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter ausgesprochen. In einer weiteren Bußgeldsache stellte der Regulierer das Verfahren aus Mangel an Beweisen ein.
„Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme“, sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.“
Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedliche Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.
„Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes“, so Kurth. „Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter –, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten.“
Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bußgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. „Wir danken allen Verbrauchern, die sich mit gut dargelegten Beschwerden und Hinweisen an die Bundesnetzagentur gewandt haben“, so Kurth. „Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen laufen noch.“
Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen, die die Bundesnetzagentur mit bis zu 10.000 Euro Geldstrafe ahnden kann. In diesem Zusammenhang wurden Callcenter mit Bußgeldern belegt, die keine oder eine falsche Rufnummer anzeigen ließen, um ihre Identität zu verschleiern.
Um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben der betroffenen Verbraucher angewiesen. Dazu zählen genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die gegebenenfalls angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem – sofern bekannt – konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.
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