Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der Marke „tatonka“. Der Beklagte handelte mit Domains und bot über seinen Domainmarktplatz sedo.de circa zehn Millionen Domains zum Verkauf an. Ein Großteil der Domains nahm an dem Domain-Parking-Programm teil. Über die geparkten Domains partizipierte der Beklagte finanziell in Form der „Pay-Per-Click“-Vergütung, wenn über die Homepage des Parking-Kunden die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wurde.
Ein Kunde des Beklagten verletzte durch die Nutzung der Webseite „tatonka.eu“ unter dem Keyword „tatonka“ die Rechte der Klägerin. Diese war daher der Auffassung, dass der beklagte Domainhändler für die Rechtsverletzung seines Kunden hafte und begehrte gerichtlich die Erstattung der Abmahnkosten.
Die Richter des Oberlandesgerichtes München wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 6 U 5869/07). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Domainparker weder als Täter noch als Teilnehmer für die Rechtverletzungen seiner Kunden hafte, da diese ihre Keywords selbst eingeben würden.
Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Ein Domainhändler hafte als Störer nur, wenn er seine Prüfungspflichten verletze. Diese müssten ihm aber zumutbar sein. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, präventiv tätig zu werden und vorab sämtliche Domains und Keywords zu überprüfen. Bei mittlerweile Millionen von Domains sei dies schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.
Auch eine Eingrenzung der Prüfungspflicht auf geparkte Domainnamen führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen anhand gängiger Wörterbücher beispielsweise stoße bei 14 Sprachen auf nicht lösbare Probleme bei dem Beklagten. Auch wäre damit letztlich nicht sichergestellt, ob die Verwendung eine Marke verletze oder nicht. Dafür gäbe es schließlich weltweit zu viele Registrierungen.
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