Landgericht Hamburg hält Abmahnung per E-Mail für rechtens

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke hat in einer Mitteilung darauf hingewiesen, dass das Landgericht Hamburg eine E-Mail als gültige Zustellungsform für eine Abmahnung anerkannt hat. Der Fall wurde zwar bereits im Juli 2009 verhandelt (Aktenzeichen 312 O 142/09), das Urteil sei aber erst jetzt veröffentlicht worden.

In dem Verfahren wurde die Frage verhandelt, ob eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen werden darf und wann diese Mail als zugegangen angesehen werden kann. Der Kläger hatte ein Internet-Branchenportal wegen der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ abgemahnt, die Abmahnung aber nur per E-Mail verschickt. Eine Kopie des Schreibens sandte der Anwalt per Blindkopie an einen Sozietätskollegen. Dort kam die E-Mail an. Der Beklagte allerdings behauptete, die E-Mail nicht erhalten zu haben. Sie sei durch die hausinterne Firewall abgefangen worden.

Die Kläger erwirkten eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Anschließend stritten die Parteien über die Kosten des Verfahrens. Dabei hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von einer Firewall abgefangene E-Mail als „zugegangen“ anzusehen ist. Das Risiko, dass eine solche E-Mail verloren geht, liegt ganz beim Abgemahnten.

„Dem Urteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war“, sagt Solmecke. „Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost.“ So werde sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhalte.

Problematisch in seinen Augen sei, dass das Gericht eine E-Mail-Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat, erläutert Solmecke. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichten bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann.

ZDNet.de Redaktion

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