Das Amtsgericht Bremen hat im Streit zwischen einem Käufer und einem Verkäufer um eine negative Bewertung bei Ebay trotz formal korrekter Kaufabwicklung für gerechtfertigt gehalten. Darauf hat die Anwaltskanzlei Ferner auf ihrer Website hingewiesen.
Der Käufer machte bei einer von ihm erworbenen Ware von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Verkäufer hatte in seinen AGB jedoch geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der davon enttäuschte Käufer machte seinem Ärger mit der Bewertung Luft: „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“ Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung „formal korrekt“ gewesen sei, und hielt die negative Bewertung daher für rechtswidrig. Er verlangte deren Rücknahme.
Das Amtsgericht Bremen hat das abgelehnt (Aktenzeichen 9 C 412/09). Es sieht kein grundsätzliches Problem darin, dass trotz eines formal korrekten Ablaufs eine negative Bewertung vergeben wurde. Seiner Ansicht nach handelt es sich um ein Werturteil, das der Einordnung als wahr oder falsch verschlossenen ist.
Auch sei es bei Ebay üblich, dass Verkäufer auf die Möglichkeit verzichten, die Versandkosten dem Käufer aufzubürden. Dadurch durfte der Käufer – zumindest aus seiner persönlichen Sicht – von der Regelung durchaus überrascht sein.
Weiter führt das Amtsgericht an, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches Recht verstoßen könnte. Das Fazit der Richter: „Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig.“
Die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht. Sie sei erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da der Bewertungskommentar konkrete Angaben dazu enthält, welches Verhalten der Käufer dem Verkäufer bei der Transaktion vorwirft, sah das Amtsgericht diese Grenze nicht als überschritten an. Da das Bewertungssystem von Ebay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt sei, hält das Gericht auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik für zulässig, solange sich ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt.
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