Bei der Klägerin handelte es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, welches seit 2008 unter der Bezeichnung „Stadtwerke U. GmbH“ überregional Strom und Gas verkaufte. Die Beklagte war seit 2007 Inhaberin der Domain „stadtwerke-u(…).de“. Die Website befand sich noch in Vorbereitung, so dass nur wenige Inhalte abgelegt waren. Auf der Internetseite war jedoch der Vermerk „Copyright Stadtwerke“ angebracht.
Die Stadtwerke baten die Beklagte um die Freigabe der Domain. Sie boten im Gegenzug die Übernahme der Stromkosten für ein Jahr an. Dieses und weitere Vergleichsangebote nahm die Beklagte nicht an. Sie erwartete ein „wesentlich besseres Angebot“. Die Stadtwerke waren jedoch der Ansicht, dass der Domaininhaber ihre Namensrechte verletze. Zudem sahen sie in dem Reservierthalten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg gaben der Klage statt (Aktenzeichen 3 U 43/09). Sie bejahten einen namensrechtlichen Anspruch. Dieser stünde der Klägerin eigentlich nicht zu, da sie ihr Unternehmen nach der Domain-Eintragung gegründet habe. In solchen Fällen habe normalerweise der Domain-Inhaber das bessere Recht.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung jedoch damit, dass die Registrierung der Stadtwerke-Domain durch die Beklagte nur dem Zweck gedient habe, diese auf Vorrat zu erlangen und sie bei Bedarf zu verkaufen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Das Argument der Beklagten, dass die Domain anderen Zwecken dienen sollte, sah das Gericht als vorgeschoben an.
Das gesamte Verhalten der Beklagten und die wiederholte Zurückweisung der Angebote deuteten darauf hin, die Domain nur zu einem hohen Preis verkaufen zu wollen. Daher sei es auch unerheblich, dass die Domain noch vor der Gründung des Unternehmens der Klägerin erlangt worden sei. Die Beklagte habe die schutzfähigen Interessen der Klägerin verletzt. Da die Beklagte keinen Benutzungswillen gehabt habe, sei ihre Berufung auf Rechte aus der Registrierung wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen.
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