Eine Landesmedienanstalt erließ eine Untersagungsverfügung gegen den Inhaber zweier Internetdomains. Sie begründete das damit, dass die Online-Angebote pornografische Inhalte ohne hinreichendes Altersverifikationssystem bereithielten und damit gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen. Für die Altersverifizierung musste der Kunde unter anderem seine Personalausweisnummer angeben.
Der Domaininhaber war der Auffassung, dass er nicht für die Rechtsverletzungen hafte, da seine Webseite als solches nicht pornografisch gewesen sei. Er habe lediglich über Hyperlinks auf die streitigen Internetseiten verwiesen. Er klagte daher gegen die Untersagungsverfügung.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden jedoch, dass die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei (Aktenzeichen 14 K 4086/07). Die Webseiten hätten pornografische Inhalte bereitgehalten, die gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen und für die es grundsätzlich nötig sei, ein ausreichendes Altersverifikationssystem einzurichten. Das Abrufen der Internetseiten dürfe nur durch eine geschlossene Benutzergruppe geschehen.
Diesen Anforderungen hätten die Online-Angebote nicht genügt. Teilnehmer mussten die Ausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Passes eingeben, um Zugang zu den Webseiten zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts reichte das aber nicht aus.
Es entschied zudem, dass der Domaininhaber und Admin-C auch für die rechtswidrigen Inhalte hafte, obwohl er auf seinen Webseiten keine pornografischen Angebote bereithalte. Es reiche aus, dass er durch Hyperlinks auf die Online-Angebote verweise.
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