Über die Site des Webhosting-Unternehmens www.rapidshare.com wurden unter anderem Filme zugänglich gemacht. Dazu gehörte auch ein Werk, dessen ausschließliche Nutzungsrechte bei der Klägerin lagen. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der Film zum Download angeboten wurde, mahnte sie Rapidshare ab. Daraufhin wurde zwar die URL gelöscht, der Film war aber noch unter anderen URLs abrufbar. Daher wandte sich die Rechteinhaberin an das Gericht.
Die Richter des Landgerichts Hamburg gaben ihr Recht (Aktenzeichen 308 O 667/09). Rapidshare selbst habe sich zwar nicht urheberrechtswidrig verhalten, da der Film von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Als Webhoster biete das Unternehmen aber die Plattform für urheberrechtswidrige Downloads und hafte daher für die Rechtsverletzungen als sogenannter Mitstörer.
Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung eine Verletzung der Prüfungspflichten voraus. Eine erhöhte Prüfungspflicht bestehe erst, wenn das Unternehmen vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Das sei im vorliegenden Fall jedoch geschehen, da die Klägerin Rapidshare abgemahnt habe. Trotzdem sei der Film weiterhin abrufbar gewesen. Es reiche auch nicht aus, dass die mitgeteilte URL gelöscht werde.
Um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, müsste Rapidshare Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und auch andere URLs löschen, unter denen der Film weiter öffentlich zugänglich gemacht werde. Dieser Verpflichtung sei das Unternehmen nicht nachgekommen. Es reiche nicht aus, dass es den streitgegenständlichen Film auf eine Blacklist gesetzt habe.
Urteil des OLG Hamburg im vergangenen Jahr
Ähnlich hatten die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg bereits im vergangenen Jahr im Streit um die Urheberrechte auf einigen über Rapdishare verfügbaren Fotos geurteilt (Aktenzeichen 5 U 111/08). Laut dem Urteil soll Rapidshare Nutzer, die wegen des rechtswidrigen Uploads von Dateien aufgefallen sind, umfassend überwachen. Die bis dahin erfolgten Maßnahmen hielten die Richter für unzureichend. Eine Schadensersatzpflicht sahen sie jedoch nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht hielt vor allem aufgrund des Geschäftsmodells, das Uploads weitgehend anonym ermöglicht, erhöhte Prüfungspflichten für angemessen. Das Haftungsprivileg des Host-Providers greife nur für von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodelle. Jenes der Beklagten sei dagegen von vornherein auf die Ermöglichung beziehungsweise Duldung rechtswidriger Uploads ausgerichtet. Das gericht hielte s daher für zumutbar, im Interesse der geschädigten Urheber weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Schließung von Rapidshare.de
Ob die Schließung der Site rapidshare.de im Zusammenhang mit dem oder den Urteilen steht, konnte ZDNet bislang nicht in Erfahrung bringen. Rapidshare.com verweist bei Anfragen auf den deutschen Betreiber, die süddeutsche Firma Rapidtec. Die jedoch reagiert auf Anfragen nicht. Sie teilt auf ihrer Website lediglich mit, dass Rapidshare.de am 1. März 2010 abgeschaltet und eine Weiterleitung zu Rapidshare.com eingerichtet wird. Alle alten Dateien seien dann jedoch nicht mehr abrufbar.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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