In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Mainz wurde dem Angeklagten vorgeworfen, Musikdateien in rechtswidriger Weise in P2P-Musiktauschbörsen zum Download angeboten zu haben. Er verteidigte sich damit, dass er zwar der Anschlussinhaber sei, aber eine Vielzahl von Familienmitgliedern ebenfalls Zugang zum Internet hätten. Daher kämen außer ihm auch mehrere andere Personen als Täter in Frage.
Der Mainzer Richter sprach den Angeklagten daraufhin vom Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke frei (Aktenzeichen 2050 Js 16878/07). Er begründete dies damit, dass nicht mit Sicherheit bewiesen werden könne, dass der Angeklagte tatsächlich der Täter des ihm vorgeworfenen Delikts gewesen sei.
Für eine Verurteilung wäre notwendig gewesen festzustellen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Diesen Nachweis habe die Staatsanwaltschaft nicht erbringen können. Sowohl die Ehefrau des Angeklagten als auch die Kinder hätten Zugang zum Internet gehabt. Der Computer sei mit einem Passwort geschützt gewesen, dass allen Familienmitgliedern hätte bekannt sein können. Schließlich hätten sich anstatt der vorgeworfenen 4000 Musikdateien nur vier auf dem PC befunden. Die Schuld habe daher in der Gesamtschau nicht bewiesen werden können.
Die Mainzer Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. Ein Beklagter kann nach der überwiegenden Ansicht der Gerichte zivilrechtlich als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Strafrechtlich gibt es jedoch gegen einen Anschlusshaber keine Handhabe, wenn ihm nicht nachzuweisen ist, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht persönlich begangen hat.
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