Wie das amerikanische Verlegermagazin Publishers Weekly berichtet, hat das Landgericht Hamburg dem Filehoster Rapidshare die Verbreitung von 148 urheberrechtich geschützten Werken von sieben amerikanischen Verlagen per einstweiliger Verfügung untersagt. Das Gericht stellte fest, dass Rapidshare seine Site überwachen müsse, um zu verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material eingestellt und verbreitet wird.
Tom Allen, Präsident der Association of American Publishers, wies darauf hin, dass die Menge unrechtmäßig verbreiteten, urheberrechtlich geschützten Materials auf Rapidshare erstaunlich groß sei und drohte bei erneuten Verstößen durch Rapidshare weitere Aktionen an.
Rapidshare hat bereits angekündigt, sich gegen die Entscheidung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Der Hoster hält die Rechtslage für komplizierter, als es die amerikanischen Verleger darstellen.
Laut Telemediengesetz seien präventive Maßnahmen – wie sie das Landgericht Hamburg verlangt – für Hoster nicht verbindlich vorgeschrieben. Diese hätten rechtsverletzendes Material nur nach Aufforderung durch die Rechteinhaber zu entfernen. Das deutsche Urheberrecht wiederum verlagere die Verantwortung, Missbrauch zu verhindern, auf denjenigen, der das Material verfügbar macht. Wie mehrere Urteile in der Vergangenheit gezeigt hätten, sei nicht Rapidshare als derjenige anzusehen, der das Material verfügbar macht, sondern der jeweilige Rapidshare-Nutzer.
Außerdem argumentiert Rapidshare, dass die derzeit geltenden Urhebergesetze für die Wahrung von Rechten an physischen Produkten geschaffen worden seien. Dabei greife die Kontrolle der Verbreitung nicht in die Privatsphäre ein. Anders verhalte es sich mit Uploads bei Rapidshare. Würde jeder davon präventiv kontrolliert, verletze das die Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz von tausenden Nutzern, da selbst die private Kommunikation völlig unverdächtiger Personen zu überprüfen wäre.
Das Landgericht Hamburg hatte erst kürzlich in einem Verfahren um Filmrechte festgestellt, dass Rapidshare selbst sich nicht urheberrechtswidrig verhalten habe, da der Film von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Als Sharehoster biete das Unternehmen aber eine Plattform für urheberrechtswidrige Downloads und hafte daher für die Rechtsverletzungen als sogenannter Mitstörer. Rapidshare will alle Rechtsmittel ausschöpfen und strebt eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof an.
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