Ein Facebook-Nutzer nahm die Internet-Personensuchmaschine „123people.de“ wegen Unterlassung in Anspruch. Sie hatte ein Bild von ihm wiedergegeben, das er auf Facebook eingestellt hatte.
Das hielt er für rechtswidrig. Deshalb zog er vor Gericht. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 15 U 107/09).
Sie begründeten die Entscheidung damit, dass der Kläger durch das Einstellen des Fotos auf der Online-Plattform Facebook auch in den Zugriff durch andere Medien eingewilligt habe. Er habe mit der Einstellung seines Bildnisses zumindest „konkludent“ – also stillschweigend – seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie „123people.de“ erklärt.
Zudem sähen die AGB von Facebook vor, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in andere Medien einverstanden sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Nutzer von der Option Gebrauch mache, seine Daten für Dritte zu sperren.
Von dieser Sperrmöglichkeit habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Insofern sei die Verwendung durch „123people.de“ zulässig gewesen.
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