Zwei Anbieter von Sauna-Produkten auf einer Online-Auktionsplattform stritten vor dem Oberlandesgericht Hamm um die Form einer Grundpreisangabe. Der Beklagte bewarb eines seiner Sauna-Öle mit der Grundpreisangabe „pro 100 ml“. Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte damit gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoße.
Die Preisangabenverordnung sähe nämlich vor, dass der Grundpreis solcher Produkte eigentlich pro Liter anzugeben sei. Der Verbraucher werde bei der falsch angegebenen Grundpreisauszeichnung in die Irre geführt. Ein derartiges Verhalten hielt er für wettbewerbswidrig.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sahen das anders. Sie wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 4 U 156/09). Sie stellten zunächst fest, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung anwendbar seien und diese auch vorsähen, dass der Grundpreis grundsätzlich pro Liter ausgezeichnet werden müsse. Andernfalls laufe der Kunde Gefahr, hinsichtlich der Preisgestaltung und -klarheit in die Irre geführt zu werden. Reine Bagatellverstöße seien davon aber ausgenommen.
In dem vorliegenden Fall sei jedoch von einem solchen Bagatellverstoß auszugehen, der wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und daher auch nicht abmahnfähig sei. Denn dem Verbraucher sei es mittels einer einfachen Rechenoperation möglich, den Preis pro Liter herauszufinden. Den angegebenen Preis einfach mit zehn zu multiplizieren sei jedem Verbraucher zuzumuten. Der Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung sei damit erfüllt.
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